Einkaufsbedingungen

Stand: Juni 2019

§ 1 Geltungsbereich

Diese Bedingungen gelten ausschließlich für die Rechtsbeziehungen zu Unternehmen (nachstehend „Lieferanten“ genannt), von denen Timber Homes für die gewerbliche Tätigkeit, insbesondere die Produktion, Materialien bezieht.
Bei wirksamer Einbeziehung dieser Einkaufsbedingungen werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten ausgeschlossen.
Mangels anderweitiger Vereinbarung gelten diese Einkaufsbedingungen, wenn sie einmal gegenüber einem Lieferanten einbezogen worden sind, auch für alle weiteren Geschäfte mit diesem Lieferanten.

§ 2 Leistungsort

Mangels anderweitiger Vereinbarung ist der Lieferant verpflichtet, die vertragsgegenständlichen Waren „frei Haus geliefert verzollt“ (DDP, gemäß INCOTERMS 2010) an das Werk Timber Homes in Dorfen abzuliefern (Bringschuld).
Timber Homes ist berechtigt, statt der Lieferung „frei Haus geliefert verzollt“ zum Werk Timber Homes in Dorfen die Anlieferung zu gleichen Bedingungen an einem anderen Ort in der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere auf eine Baustelle, zu verlangen.

§ 3 Zahlungsbedingungen, Skonto

  1. Der Lieferant hat seine Rechnungen unter Angabe der Bestell – Nr. im Betreff schriftlich bei Timber Homes einzureichen. Unbeschadet der aufgrund steuerrechtlicher oder sonstiger Bestimmungen zwingend erforderlichen Angaben sind auf den Rechnungen im Interesse des Lieferanten an einer zügigen Bearbeitung die Bestellnummer und, falls die Waren für ein bestimmtes Projekt oder Objekt geliefert werden, die Projekt – Nr. anzugeben.
    Aus buchhalterischen, finanztechnischen und steuerrechtlichen Gründen ist für jeden Lieferauftrag eine eigenständige Rechnung zu erstellen. Die Aufspaltung eines Auftrages auf mehrere Rechnungen oder die Aufnahme mehrerer Lieferaufträge in eine Sammelrechnung soll unterbleiben, außer anderweitig vereinbart.
  2. Bezahlt Timber Homes innerhalb von 12 Werktagen nach Übergabe der ordnungsgemäßen Lieferung an Timber Homes sowie Eingang der ordnungsgemäßen Rechnung bei Timber Homes, dann kann Timber Homes einen Skontoabzug in Höhe von 3% des Rechnungsbruttobetrages vornehmen.
    Als Zahlungszeitpunkt gilt bei Zahlung durch Scheck der Eingang des Schecks beim Lieferanten.
    Bei Zahlung mittels Überweisung der Zeitpunkt, zu dem Timber Homes alles getan hat, um den Geldabfluss aus dem Konto Timber Homes und den Geldzugang auf dem Konto des Lieferanten zu bewerkstelligen.
    Ist Timber Homes der Meinung, eine Rechnung nicht oder nicht ganz bezahlen zu müssen, ist TimberHomes verpflichtet, dies innerhalb der Skontierungsfrist mit Begründung dem Lieferanten mitzuteilen,anderenfalls geht die Skontierungsberechtigung verloren.

§ 4 Fristen und Termine

  1. Dem Lieferanten ist bekannt, dass Timber Homes auf den termingerechten Eingang der bestellten Ware angewiesen ist, um seinerseits Liefertermine bzw. Fertigstellungstermine oder andere Termine einhalten zu können.
    Die Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Liefertermine kann dazu führen, dass Timber Homes gegenüber seinen Kunden Verzugsschadenersatz in erheblicher, den Bestellwert der einzelnen Lieferungen um ein vielfaches übersteigender, Höhe leisten muss. Diesen Schadenersatz kann Timber Homes vollständig auf den Lieferanten durchstellen, wenn die Nichteinhaltung des vertraglich vereinbarten Liefertermins ursächlich für die Entstehung des vorgenannten Verzugsschadens ist.
    Timber Homes kann nur aufgrund der mit dem Lieferanten getroffenen Vereinbarungen wiederum gegenüber seinen eigenen Kunden disponieren.
    Wird ein vertraglich vereinbarter Liefertermin überschritten und hat dies der Lieferant zu vertreten, ist Timber Homes unbeschadet weitergehender tatsächlicher Verzugsschadensansprüche berechtigt, pro Tag des Lieferverzuges eine Vertragsstrafe von 0,2% des Bruttorechnungswertes der betreffenden vertragsgegenständlichen Ware geltend zu machen. Die Gesamtvertragsstrafe ist in der Höhe von 5% des genannten Bruttowarenwertes beschränkt.
    Timber Homes ist nicht gehindert, einen tatsächlichen höheren Verzugsschaden geltend zu machen. In diesem Fall ist die Vertragsstrafe anzurechnen; eine kumulative Geltendmachung von Vertragsstrafe und tatsächlichen Verzugsschaden ist unzulässig.

§ 5 Mängelrechte

  1. Timber Homes stehen die gesetzlichen Mängelrechte zu. Insbesondere dürfen die Rechte von Timber Homes als Käufer aus § 439 Abs. 3 BGB weder ausgeschlossen noch eingeschränkt werden.
  2. Ist Vertragsgegenstand ganz oder teilweise die Lieferung von Waren, die direkt oder nach Weiterverarbeitung durch Timber Homes bei Bauvorhaben Verwendung finden (dies gilt insbesondere bei Lieferungen für die Herstellung von Raummodulen), dann beträgt die Frist, innerhalb der Mängelansprüche geltend gemacht werden können („Gewährleistungsfrist“) 5 Jahre und 9 Monate ab Übergabe der vertragsgegenständlichen Ware an Timber Homes.
    Ist Vertragsgegenstand die Lieferung von Waren, die nicht bei Bauvorhaben Verwendung finden, dann beträgt die „Gewährleistungsfrist“ 2 Jahre und 6 Monate.
  3. Untersuchungs- und Rügepflicht: Timber Homes ist nicht verpflichtet, verpackte Waren, die nicht sofort verarbeitet werden, eigens auszupacken. Diese Waren müssen schon zum Schutz vor Schäden originalverpackt gelagert werden. Insoweit beschränkt sich die Untersuchungs- und Rügepflicht auf die Prüfung der Angaben im Lieferschein und/oder auf der Verpackung.

§ 6 Abtretung und Aufrechnung

  1. Der Lieferant darf seine Forderungen gegen Timber Homes nur mit ausdrücklicher Zustimmung von Timber Homes abtreten. Diese Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden.
  2. Die Aufrechnung gegen Forderungen von Timber Homes ist nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen zulässig.

§ 7 Urheberrecht, gewerbliche Schutzrechte, Know-how

  1. Übergibt Timber Homes an den Lieferanten Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen oder sonstige Unterlagen, die geschütztes Wissen von Timber Homes darstellen (z.B. urheberrechtlich geschützt oder geschütztes Know-how oder Betriebsgeheimnis), dann sind diese Informationen seitens des Lieferanten nur für die Erfüllung der gegenüber Timber Homes übernommenen vertraglichen Verpflichtungen zu verwenden und nach Abwicklung der betreffenden Vertragsbeziehung unaufgefordert an Timber Homes zurückzugeben.
    Die genannten Unterlagen und auch sonstiges geschütztes Wissen der Firma Timber Homes sind Dritten gegenüber geheim zuhalten, es sei denn, diese Dritten werden vom Lieferanten zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen gegenüber Timber Homes eingesetzt und Timber Homes hat vorher dieser Weitergabe der Unterlagen zugestimmt.
    Die hier behandelnde Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung des Auftrages, also auch nach beiderseitiger Erfüllung des Vertrages.
  2. Der Lieferant steht dafür ein, dass er durch seine Vertragserfüllung keine Rechte Dritter verletzt, insbesondere keine Rechte Dritter aus Eigentum oder aufgrund gewerblicher Schutzrechte oder Urheberrechte.
  3. Wird Timber Homes wegen Verstoßes gegen die vorstehende Ziffer in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, Timber Homes von jedweden deswegen erhobenen Ansprüchen freizustellen.
  4. Die Verjährungsfrist für Ansprüche gemäß diesem Paragraphen beträgt drei Jahre, beginnend mit dem Ende des Jahres, in welchem der Anspruch Timber Homes bekannt geworden ist. Im Falle des Abs. 3 heißt das: Drei Jahre nach dem Ende des Jahres, in welchem Dritte Ansprüche gegen Timber Homes wegen Verletzung ihrer Rechte geltend gemacht haben.

§ 8 Regelkonformität

  1. Der Lieferant ist in jedem Fall ohne dass es einer besonderen Vereinbarung bedarf verpflichtet, in der EU und in Deutschland geltende zwingende Bestimmungen wie z.B. die EU – BauPVO, die EU – REACH –VO oder die Gefahrstoffverordnung einzuhalten. Auch die Einhaltung von Regelwerken und
    Normen, welche anerkannte Regeln der Technik sind, darunter DIN-Normen, VDI – Richtlinien, DVGW-Regelwerke, ist Bestandteil der Vertragspflichten des Lieferanten, eine mangelfreie, der vereinbarten Beschaffenheit entsprechende Ware zu liefern sowie die gegebenen Nebenpflichten (namentlich
    Informations- oder Aufklärungspflichten) zu erfüllen.
  2. Bestandteil dieser Pflichten ist es auch, dass der Lieferant die z.B. für die Erstellung von Sicherheitsdatenblättern oder von Leistungserklärungen erforderlichen Daten und Informationen unaufgefordert zur Verfügung stellt und die nach Bestimmungen in der EU und in Deutschland erforderlichen korrekten Kennzeichnungen (z.B. CE-Kennzeichnung) anbringt.

§ 9 Schlussbestimmungen

  1. Mit Kaufleuten sowie Lieferanten, die ihren Sitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland haben, wird als Gerichtsstand der Sitz von Timber Homes vereinbart. Timber Homes behält sich aber das Recht vor, Lieferanten auch an ihrem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
  2. Mit Lieferanten, die ihren Sitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland haben, wird die Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) vereinbart.
  3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Lieferanten ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt dadurch die Wirksamkeit des Vertrages und die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
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